Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Gegenstand
(1) Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend “Geschäftsbedingungen”) werden auf alle Geschäftsvorgänge (Verkäufe, Lieferungen usw.) von Ecopolifix Srl – Socio unico (nachfolgend auch “Verkäufer” genannt) angewendet. Eventuelle andere oder zusätzliche Vereinbarungen müssen schriftlich von Ecopolifix Srl – Socio unico bestätigt werden. Die Auftragsvergabe durch einen Kunden setzt die Annahme der vorliegenden Geschäftsbedingungen voraus.
(2) Die Geschäftsbedingungen des Verkäufers haben den Vorrang gegenüber eventuellen Geschäftsbedingungen der Kunden. Die Vertragsausführung stellt nicht die Annahme anderer als der Geschäftsbedingungen des Verkäufers dar.
(3) Sollte eine Verordnung der vorliegenden Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sein, entkräftet dies nicht die Gültigkeit der restlichen Bedingungen. Die ungültige Verordnung wird durch eine gültige Verordnung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck eher als die ungültige Verordnung entspricht. Eine mögliche Mehrdeutigkeit hinsichtlich der Auslegung der vorliegenden Geschäfts- und Vertragsbedingungen muss geklärt werden, sodass die Konzepte, die normalerweise in gleichen Fällen angewendet werden, als vereinbart betrachtet werden.
(4) Erklärungen und Vereinbarungen durch unser Betriebspersonal sind nur infolge einer schriftlichen Bestätigung durch Ecopolifix Srl – Socio unico bindend.

II. Angebote und Aufträge
(1) Die Angebote unterliegen Änderungen der Preise, Mengen, des Versandes und der Lieferzeiten, sofern diese nicht ausdrücklich als bindend gekennzeichnet wurden.
(2) Eventuelle Auftragsänderungen (keine Stornierungen) werden vom Händler akzeptiert, sofern sie für diesen machbar sind. Solche Änderungen treten erst nach einer vorhergehenden schriftlichen Bestätigung in Kraft.

III. Kaufpreis
(1) Der Kaufpreis wird durch den gültigen Listenpreis vom Tag der Lieferung/Teillieferung durch den Verkäufer oder durch den
Preis des entsprechenden Angebots dargestellt. Falls andere Preise vereinbart werden, werden folgende Verordnungen angewendet: Im Falle einer Änderung der Arbeitsleistungskosten oder sonstiger Kosten (z. B.: Material-, Energie-, Transport-, externe Arbeitsleistungs-, Finanzierungskosten usw.), die für den Betriebsablauf notwendig sind und nicht in den Zuständigkeitsbereich des Händlers fallen, behält sich der Verkäufer das Recht vor, den Kaufpreis im Zeitraum zwischen der Auftragsbestätigung und dem Liefertag dementsprechend anzupassen.
(2) Die Preisberechnungsbasis ist immer das Gewicht in Kilogramm oder die Messung in Litern zum Versandzeitpunkt.
(3) Die Preise des Verkäufers verstehen sich ohne Mehrwertsteuer (MWST.), es sei denn, es liegt eine andere Vereinbarung vor. Die anwendbare MWST. wird bei Rechnungsausstellung hinzugefügt.

IV. Lieferung
(1) Die von uns angegebene Lieferzeit kann Änderungen unterliegen. Es können nur genaue Lieferzeiten (Zeiträume) festgelegt werden, wenn alle Versanddetails insbesondere der Zielort und der Transport bestimmt wurden. Der Händler kann die Lieferzeiten im Falle von Betriebsanforderungen ändern. Die Erklärung oder Annahme der spezifischen Lieferzeiten stellt kein Handelsabkommen dar.
(2) Im Falle einer Verzögerung der vereinbarten Lieferzeit von über 14 Tagen, kann der Kunde nach einer schriftlichen Verlängerung von 14 Tagen vom Vertrag zurücktreten.
(3) Im Falle von unvorhergesehenen Hindernissen, die die Lieferzeiten beeinflussen (Streik, Unterbrechung der Tätigkeit, nicht erfolgte Materiallieferung, Rohstoffmangel, Regierungsinterventionen, Verkehrsblockierung usw. oder im Falle von höherer Gewalt), hat der Verkäufer das Recht, den Lieferzeitraum nach eigenem Ermessen entsprechend zu verlängern oder vollständig oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(4) Der Verkäufer hat das Recht, den Liefermodus für den Käufer auszuwählen. Sofern möglich, werden eventuelle spezifische Anforderungen des Käufers für den Transport berücksichtigt, und letzterer übernimmt ggf. die zusätzlichen Kosten, die durch die genannten Anfragen entstehen.
(5) Sofern der Käufer die schon bezahlte Ware nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums reklamiert, oder falls eine vorhergehende Spedition nicht entsprechend beglichen wurde, kann der Händler vom jeweiligen Vertrag für die nicht reklamierte Ware ohne Verlängerungsfristen zurücktreten.

V. Transportkosten und Risikoübertragung
(1) Theoretisch werden all Preise ab Werk (EXW INCOTERMS 2010) berechnet und angegeben, d. h. frachtfrei, sofern nicht anderweitig durch individuelle Vereinbarungen entsprechend dem Vertrag oder Angebot festgelegt wurde. Vorbehaltlich der INCOTERMS 2010, die im Vertrag oder Angebot vereinbart wurden, wird das Risiko wie folgt übertragen: Wenn die Lieferung vom jeweiligen Verkäufer ausgeführt wird, wird das Risiko am Zielort (Ware entladen) übertragen, und der Verkäufer ist nicht verpflichtet, die Entladevorgänge der Ware auszuführen; wenn der Transport von einem Frachtführer (z. B. Eisenbahn oder
LKW) ausgeführt wird, wird das Risiko an den Kunden übertragen, sobald die Ware auf das Transportmittel des jeweiligen Frachtführers geladen wird.
(2) Im Falle der Abholung der Ware durch den Käufer oder einen von diesem beauftragten Frachtführer, wird die Lieferung ab
Werk (EXW Incoterms 2010) ausgeführt.

VI. Zahlungsbedingungen
(1) Der Nettorechnungspreis muss durch den Käufer ohne
Preisnachlässe gemäß den Bestimmungen in der Rechnung bezahlt werden.
(2) Im Falle einer Zahlungsverzögerung zu Schulden des Käufers wird der gesetzlich vorgesehene Zinssatz angerechnet.
(3) Zusätzlich zum im Abschnitt 2 festgelegten Zinssatz behält sich der Verkäufer das Recht vor, vom Käufer einen Schadenersatz für die durch die verzögerte Zahlung entstandenen Schäden zu fordern.

VII. Garantie
(1) Die ausgelieferte Ware versteht sich als Ware, die für die
Verwendung im Bereich der Geschäftstätigkeit des Käufers bestimmt ist. Die Lieferung von 10% mehr oder weniger Ware als der bestellten Menge ist zulässig.
(2) Die Ware muss sofort nach der Lieferung untersucht werden. Ggf. festgestellte Mängel müssen dem Verkäufer umgehend innerhalb von mindestens 5 Tagen nach der Lieferung mitgeteilt werden, wobei Art und Ausmaß dieser Mängel angegeben werden müssen. Versteckte Mängel müssen sofort nach ihrer Feststellung mitgeteilt werden. Im Falle einer nicht erfolgten oder verzögerten Mitteilung des Mangels wird die Ware als akzeptiert betrachtet. In den o. g. Fällen wird die Anwendung der Garantie oder eine Schadenersatzforderung und Stornierung aufgrund der Mängel zurückgewiesen.
(3) Vorbehaltlich des Falls, in dem die Vertragsauflösung gesetzlich vorgesehen ist, kann der Verkäufer entscheiden, wie er die Schadenersatzforderung erfüllt: durch Korrektur, Ersatz oder
Preisnachlass. Es ist immer Pflicht des Käufers, das Vorhandensein des Mangels zum Zeitpunkt der Lieferung nachzuweisen.
(4) Die Ware wird gemäß den im Angebot oder in den Spezifikationen des Produkts gelieferten Informationen hergestellt. Die Konsultation des Verkäufers für die Anwendung und den professionellen Gebrauch des Produkts bezieht sich immer nur auf das betroffene Produkt und ist nicht bindend (auch hinsichtlich eventueller Eigentumsrechte von Dritten) und befreit den Käufer nicht von einer angemessenen Untersuchung der Produkte, um ihre Gebrauchstauglichkeit für die vorbestimmten Verfahren und Zwecke zu prüfen. Dies wird insbesondere auf Mischungen mit
Stoffen wie Verdünnern, Härtemitteln, Zusatzstoffen oder sonstigen nicht von Ecopolifix Srl-socio unico gekauften Komponenten angewendet. Der Verkäufer weist jegliche Verantwortung oder Garantie im Falle der nicht spezifischen Verwendung des Produkts zurück.

VIII. Schadenersatz
Eventuelle Schadenersatzforderungen gegen den Verkäufer wegen leichter oder grober Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen; mit Ausnahme von Schäden an Personen. Die Beweislast für grobe Fahrlässigkeit fällt der geschädigten Partei zu. Die Schadenersatzforderungen verfallen sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an dem Kenntnis von dem Schaden und dem jeweiligen Schuldigen erhalten wurde, und auf jeden Fall innerhalb von drei Jahren nach Ausführung der Dienstleistung oder der Lieferung. Die Schadenersatzforderungen beschränken sich jedoch auf normalerweise voraussehbare Mängel bis zu einem
Höchstbetrag, der dem verrechneten Betrag entspricht.

IX. Haftung für Produktschäden
Eventuelle Ansprüche gegen den Verkäufer durch den Vertragspartner oder Dritte für „Haftung für Produktschäden“ gemäß Definition im Zivilhaftpflichtgesetz für Produktschäden sind ausgeschlossen. Dies wird nicht angewendet, wenn der Beschwerdeführer den Beweis liefert, dass der Fehler in den Zuständigkeitsbereich des Verkäufers fällt oder durch grobe Fahrlässigkeit letzteren verursacht wurde.

X. Abtretungsverbot, Zahlungsausgleich und Zahlungsunterbrechung
(1) Die Abtretung von Guthaben an den Verkäufer ist ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung verboten.
(2) Ein Ausgleich der Guthaben des Verkäufers mit anderen Verrechnungen ist auf jeden Fall verboten.
(3) Ggf. berechtigte Ansprüche autorisieren den Käufer nicht dazu, die Zahlung des Rechnungsbetrages ganz oder teilweise zu unterbrechen.

XI. Vorbehalt der Eigentumsrechte
(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung Eigentum von
Ecopolifix srl-socio unico und muss als Besitz des Verkäufers gekennzeichnet werden.
(2) Der Käufer kann für die korrekte Ausübung der Geschäftstätigkeiten über die Ware verfügen und darf sie im Sinne des Vorbehalts der Eigentumsrechte nicht verpfänden oder ihr Eigentum gegen andere Sicherheiten übertragen. Der Verkäufer muss umgehend über eine eventuelle Depoteröffnung der in Garantie stehenden Ware durch andere Gläubiger informiert werden. Das Guthaben des Kaufpreises wird als abgetreten betrachtet, und der Verkäufer kann die Drittschuldner über die o. g. Abtretung informieren. Auf Anfrage muss der Käufer dem Verkäufer die
Namen und Adressen der anderen Käufer sowie die Bestandsaufnahme und den Wiederverkaufsbetrag der Guthaben mitteilen. Der Käufer muss die potentiellen Käufer über die o. g. Abtretungen der Guthaben informieren.
(3) Der Käufer (seine vorübergehenden Treuhänder, Ausführer, Liquidatoren) ist im Falle einer Zahlungsverzögerung und insbesondere im Konkursfall dazu verpflichtet, dem Verkäufer den Zugang auf seine Ware und die mit dieser erzeugten Güter zu gewähren. Außerdem muss der Käufer dem Verkäufer die Konsultation seiner Rechnungsbücher erlauben und alle notwendigen Informationen hinsichtlich der Absonderungsforderungen des Verkäufers liefern.

XII. Verpackung/Mehrwegverpackungen
Die dem Käufer geliehene Verpackung muss innerhalb eines Monats nach dem Rechnungsdatum zurückerstattet werden; im
Falle der Rückerstattung einer aus dem Ausland kommenden Verpackung muss diese leer und in angemessenem Zustand innerhalb von zwei Monaten nach dem Rechnungsdatum frachtfrei zurückerstattet werden. Die Verpackung darf nicht für andere Zwecke oder andere Produkte verwendet werden. Sie ist ausschließlich für den Transport der versandten Ware bestimmt, und die Etiketten dürfen nicht entfernt werden.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
(1) Der Erfüllungsort des Versands und der Zahlung ist die Hauptgeschäftsstelle von Ecopolifix Srl – Socio unico in Italien.
(2) Der Gerichtsstand für alle Streitfragen, die aus dem vorliegenden Vertrag entstehen, ist das Gericht von Vicenza in Italien. Der Verkäufer behält sich vor, Gerichtsverfahren beim allgemeinen zuständigen Gericht der Vertragspartei anzustrengen.
(3) Es wird das italienische materielle Recht angewendet, und die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenverkauf wird ausgeschlossen.

XIV. Lieferbeschränkungen
Der Lieferant befolgt die Gesetze und Normen für die internationalen Sanktionen, die von der Europäischen Union (“EU”), den Vereinigten Staaten (“USA”) und den Vereinten Nationen (“UNO”) erlassen wurden, sofern anwendbar (sowie alle einschlägigen Gesetze oder lokalen Normen). Der Kunde akzeptiert die o. g. Pflicht und bestätigt, dass kein Produkt des Lieferanten, das gemäß dem vorliegenden Vertrag gekauft wird, an/für ein sanktioniertes Amt oder Land geliefert oder verwendet wird (wie hier nachfolgend definiert wird), soweit der Kunde davon Kenntnis hat. Außerdem ist der Lieferant nicht verpflichtet, zufolge des vorliegenden Vertrages eine Lieferung auszuführen, wenn er darüber Kenntnis hat oder einen Grund für den Glauben hat, dass eine Verwicklung zwischen dem Kunden oder seinen Kunden und einem Rechtssubjekt (natürliche Person, Gesellschaft oder Regierungsamt) besteht, das in den Listen der sanktionierten Ämter der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs, der EU, der Vereinten Nationen oder auf lokaler Ebene (“Sanktioniertes Amt”) vorhanden ist, oder dass eine Verwicklung oder Verbindung mit Kuba, Sudan, Iran oder Birma, Syrien oder Nordkorea oder mit ihren Regierungsämtern (“Sanktioniertes Land”) besteht.

EcoPolifix Srl – Allgemeine Geschäftsbedingungen.pdf